Pflanzenschutz
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Pflanzenschutzes ist das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Die Textstellen kann man sich auf den Internetseiten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anzeigen lassen.
Die Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben nach dem Pflanzenschutzschutzgesetz sind im Saarland in der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft geregelt.
Für die Landwirtschaftskammer sind dies unter anderem folgende Gebiete.
1.Die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen.
2.Die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen.
3.Die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche.
4.Die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen.
5.Die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenzprüfung von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken.
Hier erhalten Sie als pdf - Dokumente wichtige pflanzenschutzrelevante Merkblätter, Anzeigen und Antragsformulare für die Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner:
Maren Brennig
Tel.: 06881 / 928-134
Fax: 06881 / 928-100
eMail: maren.brennig@lwk-saarland.de
Merkblatt Anwendungsbestimmungen für IPU beachten | |
Anwendungsbestimmungen für IPU | |
Merkblatt zur Lagerung von Pflanzenschutzmittel im landwirtschaftlichen Betrieb | |
Gefahrensymbole und deren Bezeichnungen bei Pflanzenschutzmittel im landwirtschaftlichen Betrieb | |
Anzeige nach §9 Pflanzenschutzgesetz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
Anzeige nach §9 Pflanzenschutzgesetz über die Beratung anderer zu gewerblichen Zwecken | |
Anzeige nach §21a Pflanzenschutzgesetz über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln | |
Antrag auf die genehmigung im Einzellfall gemäß §18b Pflanzenschutzgesetz | |
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §6 des Pflanzenschutzgesetzes |

