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Gewässerschutz

Bei der Düngung Gewässerschutz beachten

Nach § 56 des Saarländischen Wassergesetzes dürfen Gewässerrandstreifen in einem Abstand von bis zu fünf Metern gemessen von der Uferlinie nicht ackerbaulich und erwerbsgärtnerisch genutzt werden. Außerdem darf dort kein mineralischer Dünger angewandt werden. Die Uferlinie ist dabei definiert als die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
In einem Abstand von bis zu 10 Metern dürfen keine wassergefährdenden Stoffe einschließlich Jauche und Gülle angewandt werden.
Die Regelung nach dem saarländischen Wassergesetz ist somit weitergehender als die Regelung in § 3, Abs. 6 und 7, der Düngeverordnung in der Fassung vom 27.2.2007.
Die Anwendung beider Vorschriften zieht für Gülle, Jauche und Klärschlamm einerseits sowie für Festmist (ohne Geflügelkot) andererseits folgende Abstandsregeln zu Gewässern nach sich:

Flüssige, organische Düngemittel (Gülle, Jauche, Klärschlamm)
- bis zu 10 m von der Uferlinie keine Ausbringung

Mineralische Düngemittel
- bis zu 5 m von der Uferlinie keine Ausbringung

Festmist
- bis zu 3 m von der Böschungsoberkante keine Ausbringung, (Abstand verringert sich auf 1 m, falls der Mist mit einem Ausbringungsgerät mit Grenzstreueinrichtung ausgebracht wird.)


Auf stark geneigten Ackerflächen (mehr als 10% Steigung innerhalb 20 m zur Böschungsoberkante) gilt Folgendes:

Flüssige, organische Düngemittel (Gülle, Jauche, Klärschlamm)
Im Bereich von 10 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante sind Düngemittel  auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten. Auf bestelltem Ackerland muss entweder eine hinreichende Bestandesentwicklung vorliegen (bei Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand eine hinreichend entwickelte Untersaat oder nach der Ausbringung erfolgt eine sofortige Einarbeitung) oder die Ausbringung erfolgt nach Mulch- oder Direktsaat.

Mineralische Düngemittel
Im Bereich von 5 bis 10 Metern dürfen mineralische Düngemittel nur bei direkter Einbringung in den Boden ausgebracht werden.
Im Bereich von 10 bis 20 Metern gilt die Regelung für flüssige organische Düngemittel.

Festmist
Im Bereich von Böschungsoberkante bis 3 Metern Gewässerabstand keine Ausbringung.
Im Bereich 3 bis 20 Metern bestehen die gleichen Auflagen wie bei flüssigen Düngern.

Bearbeiter:    Dr. Brück, Landwirtschaftskammer für das Saarland
Stand:    März 2007


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